Beratung & Unterstützung
Über Medizin hinaus
Gesundheit bedeutet mehr als die Behandlung von Krankheiten. Viele Belastungen, die Menschen im Alltag begleiten, lassen sich nicht allein mit Medikamenten oder Untersuchungen lösen. Seelische Krisen, familiäre Konflikte, Gewalterfahrungen, Pflegebedürftigkeit oder existenzielle Fragen können die Gesundheit ebenso stark beeinflussen wie körperliche Erkrankungen. Deshalb verstehen wir ärztliche Versorgung nicht nur als medizinische Behandlung, sondern auch als Begleitung, Orientierung und Unterstützung in schwierigen Lebenssituationen.
In unserer Praxis nehmen wir uns Zeit für Themen, über die oft nur schwer gesprochen wird. Psychische Erkrankungen, depressive Verstimmungen, Ängste oder Gedanken an den Tod sind ernst zu nehmende Belastungen und keine Zeichen von Schwäche. Wenn Sorgen überhandnehmen oder das Leben aus dem Gleichgewicht gerät, ist es wichtig, nicht allein zu bleiben. Wir hören zu, nehmen Sie ernst und unterstützen Sie dabei, passende Hilfsangebote zu finden oder weitere Schritte einzuleiten – immer respektvoll, vertraulich und ohne zu urteilen.
Auch Gewalt, Missbrauch und Mobbing können Menschen jeden Alters betreffen – Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Solche Erfahrungen wirken oft lange nach und können körperliche wie seelische Folgen haben. Als Arztpraxis sehen wir es als unsere Verantwortung, aufmerksam hinzuschauen, Hinweise ernst zu nehmen und Betroffenen Schutz, Gesprächsmöglichkeiten und Orientierung zu bieten. Besonders der Schutz von Kindern hat für uns einen hohen Stellenwert. Gespräche erfolgen sensibel, vertraulich und immer mit dem Ziel, Sicherheit und Unterstützung zu ermöglichen.
Neben seelischen Belastungen bringen auch Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder chronische Erkrankungen viele organisatorische und rechtliche Fragen mit sich. Themen wie Pflegegrad, Pflegeberatung, Schwerbehindertenausweisoder die Versorgung mit Hilfsmitteln sind oft komplex und für Betroffene wie Angehörige schwer zu überblicken. Wir unterstützen Sie dabei, diese Themen einzuordnen, beraten Sie medizinisch und vermitteln auf Wunsch an passende Beratungsstellen, wie den Pflegestützpunkt Hermeskeil, der mit umfassender, unabhängiger Beratung entlasten kann.
Ein weiterer wichtiger Bereich ist die Vorsorge. Viele Menschen beschäftigen sich nur ungern mit Fragen rund um Krankheit, Pflege oder das Lebensende. Dennoch geben eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine bewusste Entscheidung zur Organspende Sicherheit – für Sie selbst und für Ihre Angehörigen. Wir informieren Sie verständlich, neutral und ohne Druck, damit Sie Entscheidungen treffen können, die zu Ihren persönlichen Werten und Vorstellungen passen.
Unser Anspruch ist es, Sie nicht nur medizinisch zu versorgen, sondern Sie als Mensch in Ihrer gesamten Lebenssituation wahrzunehmen. Ob Sie Unterstützung in einer akuten Krise suchen, Orientierung bei sozialen oder rechtlichen Fragen benötigen oder sich frühzeitig mit Vorsorgethemen beschäftigen möchten – sprechen Sie uns gerne an. Sie müssen diese Themen nicht allein bewältigen.
Gesundheit beginnt dort, wo Menschen sich gesehen, ernst genommen und unterstützt fühlen. Dafür sind wir da.
Thema Kindesmisshandlung und sexueller Missbrauch,
mit Fokus auf Hilfe und Unterstützung
Kindesmisshandlung und sexueller Missbrauch sind schwerwiegende Formen von Gewalt, die Kinder körperlich und seelisch nachhaltig schädigen können. Dazu zählen körperliche Gewalt, seelische Gewalt, Vernachlässigung sowie sexueller Missbrauch. Diese Formen von Gewalt können in Familien, im sozialen Umfeld oder in Betreuungseinrichtungen auftreten und bleiben häufig lange unentdeckt.
Kinder, die Gewalt oder Missbrauch erleben, können sehr unterschiedliche Anzeichen zeigen. Mögliche Hinweise sind unter anderem Verhaltensänderungen, starke Ängste, Rückzug, Schlafstörungen, Leistungsabfall, auffällige Sexualisierung, körperliche Beschwerden ohne erkennbare Ursache oder Verletzungen. Nicht jedes Anzeichen bedeutet automatisch Misshandlung, doch wiederholte oder auffällige Veränderungen sollten ernst genommen werden.
Kinder sind oft nicht in der Lage, das Erlebte selbst einzuordnen oder darüber zu sprechen. Schuld- und Schamgefühle, Angst vor Konsequenzen oder Loyalität gegenüber Bezugspersonen können sie daran hindern, Hilfe zu suchen. Deshalb sind aufmerksame Erwachsene besonders wichtig. Zuhören, Ernstnehmen und Schutz bieten sind zentrale erste Schritte.
Kindesmisshandlung und Missbrauch sind niemals die Schuld des Kindes. Verantwortung tragen ausschließlich die Täterinnen oder Täter. Es ist wichtig zu wissen, dass Hilfe möglich ist und niemand mit einer solchen Situation allein bleiben muss.
Es gibt vielfältige Hilfs- und Unterstützungsangebote für betroffene Kinder, Jugendliche und deren Angehörige. Dazu gehören ärztliche Anlaufstellen, Jugendämter, Beratungsstellen, Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie anonyme Beratungsangebote. Auch für Erwachsene, die einen Verdacht haben oder unsicher sind, wie sie handeln sollen, gibt es professionelle Unterstützung.
Bei akuter Gefahr oder wenn ein Kind unmittelbar bedroht ist, sollte sofort Hilfe in Anspruch genommen werden. In solchen Situationen ist es wichtig, nicht zu zögern und Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Als Arztpraxis nehmen wir Hinweise auf mögliche Kindeswohlgefährdung sehr ernst. Unser Ziel ist es, Kinder zu schützen und Familien unterstützend zu begleiten. Gespräche werden vertraulich geführt, und wir handeln stets verantwortungsvoll und im Sinne des Kindeswohls.
Wenn Sie sich Sorgen um ein Kind machen, selbst betroffen sind oder unsicher sind, wie Sie eine Situation einschätzen sollen, sprechen Sie uns bitte an. Hilfe zu holen ist ein wichtiger und mutiger Schritt – und kann entscheidend dazu beitragen, Kinder zu schützen und ihnen Sicherheit zu geben.
Missbrauch und Gewalt können Menschen jeden Alters betreffen. Auch Erwachsene können Opfer von sexuellem Missbrauch, körperlicher Gewalt, seelischer Gewalt oder Vernachlässigung werden. Diese Erfahrungen können innerhalb von Partnerschaften, in der Familie, im sozialen Umfeld, am Arbeitsplatz oder durch fremde Personen stattfinden. Häufig bleiben sie lange verborgen, da Scham, Angst oder Abhängigkeiten Betroffene daran hindern, über das Erlebte zu sprechen.
Missbrauch bei Erwachsenen äußert sich nicht immer offensichtlich. Mögliche Anzeichen können psychische Beschwerden wie Angstzustände, Depressionen, Schlafstörungen, Panikattacken oder ein starkes Gefühl von Hilflosigkeit sein. Auch körperliche Symptome ohne klare medizinische Ursache, chronische Schmerzen oder ein veränderter Umgang mit Nähe und Vertrauen können Hinweise sein. Viele Betroffene zweifeln an sich selbst oder bagatellisieren das Geschehene.
Wichtig ist: Missbrauch und Gewalt sind niemals gerechtfertigt. Die Verantwortung liegt immer bei der Person, die Gewalt ausübt. Niemand muss Grenzverletzungen, Zwang oder Übergriffe hinnehmen – unabhängig von Beziehung, Geschlecht oder Lebenssituation.
Hilfe und Unterstützung stehen auch Erwachsenen in belastenden Situationen zur Verfügung. Ärztliche Praxen, psychotherapeutische Angebote, Beratungsstellen, Frauen- und Männerberatungen sowie spezialisierte Hilfsangebote bieten Unterstützung, Orientierung und Schutz. Gespräche können vertraulich, auf Wunsch auch anonym erfolgen. Auch Menschen, die sich unsicher sind, ob sie betroffen sind, dürfen sich beraten lassen.
Bei akuter Gefahr oder wenn Gewalt aktuell stattfindet, sollte umgehend Hilfe in Anspruch genommen werden. Es ist wichtig, die eigene Sicherheit ernst zu nehmen und Unterstützung zu suchen.
Mobbing in Kindergärten und Schulen
ernst nehmen
Mobbing kann bereits im frühen Kindesalter beginnen und tritt nicht nur in Schulen, sondern auch in Kindergärten und Betreuungseinrichtungen auf. Es handelt sich dabei nicht um harmlose Konflikte, sondern um wiederholte Ausgrenzung, Beleidigungen, Bloßstellung, Drohungen oder körperliche Übergriffe, bei denen ein Kind gezielt und dauerhaft verletzt wird.
Betroffene Kinder leiden häufig still. Mobbing kann sich auf sehr unterschiedliche Weise äußern, zum Beispiel durch plötzliche Verhaltensänderungen, Rückzug, Ängste, Bauch- oder Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Leistungsabfall, Traurigkeit oder den Wunsch, die Einrichtung nicht mehr besuchen zu wollen. Gerade jüngere Kinder können ihre Gefühle oft noch nicht klar benennen, weshalb Erwachsene besonders aufmerksam sein müssen.
Mobbing ist kein normales Aufwachsen und darf nicht verharmlost werden. Aussagen wie „Das regelt sich von selbst“ oder „Das gehört dazu“ können das Leid der betroffenen Kinder verstärken. Kinder brauchen das Gefühl, ernst genommen, gehört und geschützt zu werden.
Eltern, Erzieherinnen, Erzieher, Lehrkräfte und andere Bezugspersonen tragen eine gemeinsame Verantwortung. Ein offenes Ohr, ruhige Gespräche und ein respektvoller Umgang miteinander sind wichtige erste Schritte. Mobbing sollte frühzeitig angesprochen und gemeinsam mit der Einrichtung aufgearbeitet werden, bevor sich die Situation verfestigt.
Auch die seelischen Folgen von Mobbing sind nicht zu unterschätzen. Lang anhaltende Ausgrenzung oder Demütigung kann das Selbstwertgefühl nachhaltig schädigen und das Risiko für Angststörungen, Depressionen oder psychosomatische Beschwerden erhöhen. Frühzeitige Unterstützung kann diese Folgen deutlich abmildern.
Hilfe und Unterstützung sind möglich. Neben Gesprächen mit der Einrichtung können Beratungsstellen, schulpsychologische Dienste, Kinder- und Jugendärztinnen oder -ärzte sowie psychotherapeutische Angebote helfen, die Situation einzuordnen und Lösungswege zu entwickeln. Auch Eltern, die unsicher sind, ob ihr Kind betroffen ist, dürfen und sollen sich beraten lassen.
Als Arztpraxis nehmen wir Hinweise auf Mobbing sehr ernst. Wenn Sie Veränderungen bei Ihrem Kind bemerken oder Sorgen haben, sprechen Sie uns bitte an. Gemeinsam können wir klären, welche Schritte sinnvoll sind und welche Unterstützung Ihr Kind braucht.
Mobbing darf nicht ignoriert werden. Jedes Kind hat das Recht auf Sicherheit, Wertschätzung und ein geschütztes Lern- und Lebensumfeld.
Psychische Erkrankungen, Depressionen und Suizid-Gefahr werden bei uns sehr ernst genommen
Psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen oder schwere seelische Krisen sind ernsthafte Erkrankungen, die jeden Menschen treffen können – unabhängig von Alter, Lebenssituation oder äußerer Stärke. Sie sind kein Zeichen von Schwäche und nichts, wofür man sich schämen muss. Seelische Erkrankungen sind genauso behandlungsbedürftig wie körperliche Erkrankungen.
Depressionen können sich sehr unterschiedlich äußern. Häufige Anzeichen sind anhaltende Niedergeschlagenheit, Interessenverlust, innere Leere, Schlafstörungen, Erschöpfung, Konzentrationsprobleme oder Gefühle von Hoffnungslosigkeit. Manche Betroffene ziehen sich zurück, andere wirken nach außen hin weiterhin „funktionierend“, leiden jedoch innerlich stark.
Besonders ernst zu nehmen sind Gedanken an den Tod oder an Suizid. Diese Gedanken können Ausdruck großer seelischer Not sein. Wenn solche Gedanken auftreten, ist es wichtig, nicht allein zu bleiben und frühzeitig Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hilfe zu suchen ist ein Zeichen von Stärke und ein wichtiger Schritt zum Schutz des eigenen Lebens.
In unserer Praxis nehmen wir psychische Beschwerden, depressive Symptome und Hinweise auf Suizidgefahr sehr ernst. Wir hören zu, nehmen Sorgen ernst und gehen respektvoll und vertraulich mit diesen Themen um. Ziel ist es, gemeinsam mit Ihnen einen sicheren Weg zu finden und Sie bestmöglich zu unterstützen.
Je nach Situation kann dies bedeuten, dass wir Gespräche führen, Behandlungsoptionen besprechen, weitere fachliche Unterstützung organisieren oder zeitnah zusätzliche Hilfe einleiten. Bei akuter Gefährdung steht der Schutz des Lebens immer an erster Stelle.
Wenn Sie selbst betroffen sind, sich überfordert fühlen oder Sorge um einen nahestehenden Menschen haben, sprechen Sie uns bitte an. Sie müssen diesen Weg nicht allein gehen. Es gibt Hilfe, Unterstützung und Perspektiven – auch dann, wenn es sich im Moment nicht so anfühlt.
Pflegegrad
Wenn Menschen aufgrund von Krankheit, körperlichen oder geistigen Einschränkungen dauerhaft Hilfe im Alltag benötigen, kann ein Pflegegrad beantragt werden. Der Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist und welche Unterstützung notwendig ist. Er ist die Grundlage dafür, Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten.
Früher wurde zwischen sogenannten Pflegestufen unterschieden. Diese wurden im Jahr 2017 durch die heutigen Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Ziel dieser Umstellung war es, nicht nur den körperlichen Hilfebedarf zu berücksichtigen, sondern auch geistige und psychische Einschränkungen, zum Beispiel bei Demenz.
Ein Pflegegrad wird vergeben, wenn eine Person voraussichtlich länger als sechs Monate auf Hilfe angewiesen ist. Dabei geht es nicht nur um Pflege im engeren Sinne, sondern um Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen, wie zum Beispiel bei der Körperpflege, beim Anziehen, Essen, bei der Mobilität, der Haushaltsführung oder der Alltagsorganisation.
Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder einen vergleichbaren Dienst (bei privat Versicherten) festgestellt. Dazu findet in der Regel ein Termin zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung statt. In diesem Gespräch wird beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person im Alltag ist. Auf Grundlage dieser Begutachtung wird der Pflegegrad festgelegt.
Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen. Dazu können unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, Hilfsmittel, Zuschüsse für Pflegehilfen oder Entlastungsleistungen für Angehörige gehören. Auch die Kostenübernahme für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege ist möglich.
Ein Pflegegrad kann sich im Laufe der Zeit verändern. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann jederzeit ein Höherstufungsantrag gestellt werden. Ebenso ist es wichtig zu wissen, dass ein Antrag auch dann sinnvoll sein kann, wenn anfangs nur wenig Unterstützung benötigt wird, da bereits ab Pflegegrad 1 erste Leistungen gewährt werden.
Der Antrag auf einen Pflegegrad wird bei der Pflegekasse gestellt, die der jeweiligen Krankenkasse angeschlossen ist. Angehörige oder bevollmächtigte Personen können dabei unterstützen. Eine gute Vorbereitung auf die Begutachtung, zum Beispiel durch Notizen zum täglichen Hilfebedarf, kann hilfreich sein.
Ein Pflegegrad soll Betroffene und ihre Angehörigen entlasten und dabei helfen, möglichst lange selbstbestimmt im eigenen Zuhause leben zu können. Wenn Sie Fragen zum Thema Pflegegrad haben oder Unterstützung bei der Einschätzung benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie und helfen Ihnen, die nächsten Schritte zu planen.
Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen
Ein Schwerbehindertenausweis ist ein amtlicher Nachweis über eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung. Er soll Menschen mit Behinderungen dabei unterstützen, Nachteile im Alltag auszugleichen und bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können. Grundlage ist der sogenannte Grad der Behinderung (GdB).
Der Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Auch bei einem niedrigeren GdB können unter bestimmten Voraussetzungen bereits Rechte und Erleichterungen bestehen.
Der GdB wird nicht für einzelne Erkrankungen addiert, sondern als Gesamtbewertung aller gesundheitlichen Einschränkungen festgestellt. Dabei wird berücksichtigt, wie stark die Erkrankungen den Alltag, die Mobilität, die Belastbarkeit und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränken. Chronische Erkrankungen, körperliche Einschränkungen, psychische Erkrankungen oder Sinnesbeeinträchtigungen können hierbei eine Rolle spielen.
Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt. Dazu müssen medizinische Unterlagen eingereicht werden. Die Behörde holt in der Regel ärztliche Befunde ein und entscheidet anschließend über den GdB und mögliche Merkzeichen. Dieser Prozess kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Neben dem Grad der Behinderung können sogenannte Merkzeichen im Ausweis eingetragen werden. Diese Merkzeichen beschreiben besondere Einschränkungen und sind Voraussetzung für bestimmte zusätzliche Vergünstigungen. Nicht jede schwerbehinderte Person erhält automatisch ein Merkzeichen.
Häufige Merkzeichen sind zum Beispiel:
G für erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr,
aG für außergewöhnliche Gehbehinderung,
H für Hilflosigkeit, wenn im Alltag dauerhaft Hilfe benötigt wird,
B für die Notwendigkeit einer Begleitperson,
Bl für Blindheit,
Gl für Gehörlosigkeit,
RF für Ermäßigungen bei Rundfunkbeiträgen.
Welche Merkzeichen vergeben werden, hängt von der Art und Schwere der Einschränkungen ab. Sie ermöglichen unter anderem steuerliche Erleichterungen, Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr, Parkberechtigungen, zusätzlichen Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch oder Erleichterungen bei Gebühren.
Ein Schwerbehindertenausweis ist in der Regel zeitlich befristet, kann aber verlängert werden. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann jederzeit ein Neufeststellungs- oder Änderungsantrag gestellt werden, um einen höheren GdB oder weitere Merkzeichen prüfen zu lassen.
Der Schwerbehindertenausweis dient nicht der Stigmatisierung, sondern soll Unterstützung und Entlastung im Alltag bieten. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Antrag sinnvoll ist, oder Unterstützung bei medizinischen Fragen benötigen, wenden sie sich an den Pflegestützpunkt Rheinland-Pfalz .
Der Pflegestützpunkt
Ein Pflegestützpunkt ist eine kostenlose, neutrale und unabhängige Beratungsstelle für pflegebedürftige Menschen, Angehörige und alle, die Fragen rund um das Thema Pflege haben. Ziel der Pflegestützpunkte ist es, Betroffene frühzeitig zu informieren, zu entlasten und bei der Organisation der passenden Unterstützung zu helfen.
Die Beratung richtet sich an Menschen jeden Alters, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen Hilfe benötigen, sowie an deren Angehörige. Auch wenn noch kein Pflegegrad vorliegt oder man sich zunächst nur informieren möchte, ist der Pflegestützpunkt eine wichtige Anlaufstelle.
Im Pflegestützpunkt erhalten Sie Unterstützung zu allen Fragen rund um Pflegegrade, Leistungen der Pflegeversicherung, Antragsstellung, Hilfsmittel, ambulante oder stationäre Pflegeangebote, Entlastungsmöglichkeiten für Angehörige sowie zur Organisation des Pflegealltags. Die Mitarbeitenden helfen beim Ausfüllen von Anträgen, erklären Bescheide und unterstützen bei der Koordination verschiedener Hilfsangebote.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil ist die individuelle Pflegeberatung. Gemeinsam wird besprochen, welche Unterstützung sinnvoll ist und wie diese organisiert werden kann. Auf Wunsch kann die Beratung auch zu Hause, telefonisch oder digital erfolgen, wenn ein persönlicher Besuch nicht möglich ist.
Die Beratung im Pflegestützpunkt ist vertraulich, kostenfrei und unabhängig von Pflegekassen oder Pflegediensten. Ziel ist es, Betroffenen Orientierung zu geben und sie dabei zu unterstützen, möglichst lange selbstbestimmt leben zu können.
Pflegestützpunkt Hermeskeil
Kunickerstraße 17
54411 Hermeskeil
Telefon: 06503 9522750 oder 06503 9522751
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Hilfsmittel
Ob Brille, Hörgerät, Pflegebett oder orthopädische Strümpfe: Benötigen Sie als gesetzlich Versicherte aus gesundheitlichen oder pflegerischen Gründen (Pflege-) Hilfsmittel, übernehmen die Kranken- oder Pflegekassen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten dafür. Was genau zu tun ist und wie Sie vorgehen können, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme für das begehrte Hilfsmittel ablehnt, erfahren Sie hier.
Was muss ich tun, um ein Hilfsmittel zu erhalten?
Sind Sie gesetzlich versichert und benötigen ein Hilfsmittel wie z. B. einen Rollator, gehen Sie wie folgt vor:
Vereinbaren Sie zunächst einen Termin bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin. Dieser oder diese stellt Ihnen eine Verordnung aus, wenn er oder sie die gesetzlichen Voraussetzungen als gegeben ansieht.
Das Hilfsmittel muss erforderlich sein, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Für Hilfsmittel schließen die Krankenkassen mit bestimmten Leistungserbringern (z. B. Sanitätshäusern) Verträge. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten nur für die Hilfsmittelversorgung durch diese Leistungserbringer. Fragen Sie deshalb bei Ihrer Krankenkasse nach, mit welchen Hilfsmittelerbringern ein solcher Vertrag besteht.
Wenden Sie sich mit der Verordnung an einen der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse. Dieser händigt Ihnen – je nach Art des Hilfsmittels – dieses direkt aus oder erstellt für Sie zunächst einen Kostenvoranschlag. Sollte kein Vertrag bestehen, besprechen Sie das weitere Vorgehen direkt mit Ihrer Krankenkasse.
Sofern Sie vom Leistungserbringer einen Kostenvoranschlag erhalten haben, reichen Sie diesen zusammen mit dem Antrag auf Kostenübernahme und der ärztlichen Verordnung bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Kosten für das Hilfsmittel übernimmt die Krankenkasse dann, wenn die Versorgung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Was zahlt die Krankenkasse und was muss ich selbst zahlen?
Für bestimmte Hilfsmittel sind Festbeträge festgesetzt. Das bedeutet, dass die Krankenkasse die Kosten nur höchstens in Höhe dieses Festbetrags übernehmen muss. Die Differenz zwischen Festbetrag und möglicherweise höherem Verkaufspreis des Hilfsmittels müssen Sie selbst tragen. Festbeträge gibt es derzeit für:
Einlagen, Hörhilfen, Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und Sehhilfen.
Darüber hinaus müssen Sie für Hilfsmittel Zuzahlungen leisten. Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe), zahlen Sie zehn Prozent der Kosten pro Packung hinzu – maximal aber zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf. Für alle anderen Hilfsmittel zahlen Sie zehn Prozent, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Die Zuzahlungen dürfen nicht höher sein als die Kosten des Hilfsmittels selbst. Es gelten jährliche Belastungsgrenzen. Wenn diese erreicht sind, können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen oder die Krankenkasse erstattet zuviel gezahlte Zuzahlungen.
Wer übernimmt die Mehrkosten, wenn ich ein besseres Hilfsmittel möchte, z. B. weil der Rollator mir zu schwer und sperrig ist?
Wenn Sie sich ein Hilfsmittel wünschen, das über das Maß des Notwendigen hinausgeht (also z. B. einen leichteren und wendigeren, aber teureren Rollator), tragen Sie die Mehrkosten selbst. Entstehen dadurch höhere Folgekosten, z. B. weil der „bessere“ Rollator öfter gewartet werden muss, zahlen Sie auch diese Kosten selbst.
Wichtig:
Die Leistungserbringer müssen Ihnen
zunächst ein Gerät anbieten, für das keine Mehrkosten entstehen,
Sie darüber aufklären, wie hoch die Mehrkosten für ein höherwertiges Hilfsmittel sind und
die Beratung schriftlich oder elektronisch dokumentieren.
Sie bestätigen die erfolgte Beratung mit Ihrer Unterschrift. Bitte lesen Sie daher genau, was Sie unterschreiben und lassen Sie sich unklare Formulierungen vorher erklären.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag keinen Erfolg hat?
Lehnt die Krankenkasse Ihren Antrag auf Kostenübernahme für ein Hilfsmittel ab, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen. Alternativ können Sie in der Geschäftsstelle der Krankenkasse Ihren Widerspruch protokollieren lassen und ihn unterschreiben.
Tipp: Sie sollten Ihren Widerspruch begründen und erläutern, aus welchen Gründen Sie die Kostenübernahme für das Hilfsmittel als erforderlich ansehen. Dazu sind Sie zwar nicht verpflichtet, es erhöht Ihre Erfolgschancen aber deutlich.
Was ist eine Patientenverfügung?
Jeder Mensch hat das Recht, selbst zu bestimmen, welche medizinischen Behandlungen, Therapien und Untersuchungen er in einer bestimmten Situation annimmt oder ablehnt. Ihren eigenen Willen können Sie schriftlich in einer Patientenverfügung festhalten, damit er auch dann berücksichtigt wird, wenn Sie sich nicht mehr äußern können. Die Patientenverfügung richtet sich an die Ärztin oder den Arzt.
Wer darf eine Patientenverfügung verfassen?
Jede volljährige Person, die einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähig ist man, wenn man Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme erfassen kann.
Was soll ich schreiben? Oder: Wie formuliere ich eine Patientenverfügung?
Über den Inhalt können Sie selbst bestimmen. Die Verfügung soll keine unmittelbar bevorstehende Behandlung betreffen. Ansonsten gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.
Damit Ihre Patientenverfügung für den gewünschten Fall Wirkung entfaltet, sollten Sie aber folgende Tipps beachten:
Beschreiben Sie möglichst konkret, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie in diesen Situationen haben.
Vermeiden Sie allgemeine Formulierungen wie „lebenserhaltende Maßnahmen“ oder „die Erhaltung eines erträglichen Lebens“.
Als Anregung und Formulierungshilfe können Sie Informationen, Beispiele und Textbausteine in der Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) nachlesen: Patientenverfügung (bmj.de) Sie können sich die Broschüre auch vom Publikationsversand der Bundesregierung kostenfrei zusenden lassen: www.bmj.de, Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock
Telefon: (030) 18 272 272 1, Fax: (030) 18 10 272 272 1
Muss ich die Patientenverfügung mit der Hand schreiben?
Nein, aber die Verfügung müssen Sie eigenhändig mit Namen unterschreiben. Oder sie ist durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet.
Wo soll ich die Patientenverfügung aufbewahren?
Verwahren Sie die Patientenverfügung so, dass Ihre Ärztinnen und Ärzte oder Bevollmächtigten sie möglichst leicht finden. Sie können einen Hinweis über den Ort, wo sie sich befindet, bei sich tragen (z.B. in Ihrer Brieftasche). Wenn Sie in ein Krankenhaus oder Pflegeheim gehen, ist es sinnvoll auf die Patientenverfügung hinzuweisen.
Seit dem 1. Januar 2023 können Sie Ihre Patientenverfügung auch im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Ärzte dürfen direkt auf dieses Register zugreifen, um sich um Notfall über dort eingetragene Vorsorgeverfügungen ihrer Patienten zu informieren, wenn die Auskunft für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Wenn sie also im Notfall nicht mehr ansprechbar sein sollten, kann der behandelnde Arzt über das Vorsorgeregister schnell auf Ihre Patientenverfügung zugreifen.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, Sie rechtlich zu vertreten, wenn Sie nicht mehr für sich selbst entscheiden können. Diese Person kann dann z.B. in Ihrem Namen Verträge schließen oder kündigen, in Angelegenheiten der Gesundheitssorge Entscheidungen für Sie treffen oder Sie bei Behörden und Versicherungen vertreten.
Soll die bevollmächtigte Person auch dafür sorgen, dass in Ihrer Patientenverfügung geäußerte Wünsche auf Beendigung einer Behandlung umgesetzt werden, müssen Sie diese Befugnis in der Vollmacht besonders bezeichnen.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es – ohne Vollmacht - in Gesundheitsangelegenheiten ein Notvertretungsrecht für Ehegatten. Dies ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft. Deshalb ist eine Vorsorgevollmacht trotzdem zu empfehlen.
Welche Form muss die Vorsorgevollmacht haben?
Es gibt keine vorgeschriebene Form, aber es empfiehlt sich eine schriftliche Fassung. Sie können die Vollmacht mit der Hand oder am Computer schreiben oder einen Vordruck verwenden. Die Vollmacht sollte mit Angabe von Ort und Datum handschriftlich unterschrieben sein.
Wo bewahre ich die Vorsorgevollmacht auf?
Die von Ihnen bevollmächtigte Person kann Sie nur dann vertreten, wenn sie das Dokument im Original vorlegen kann. Sie müssen daher dafür sorgen, dass die Person Zugriff auf die Vollmacht hat.
Sie können die Vorsorgevollmacht
an einem Ort aufbewahren, den die von Ihnen bevollmächtigte Person kennt und auf den sie leicht Zugriff hat, z.B. eine Schublade in Ihrer Wohnung.
direkt an die Vertrauensperson übergeben. In dem Fall sollten Sie sich sicher sein, dass diese Person die Vollmacht nicht vorzeitig nutzt, sondern erst im Vorsorgefall.
- beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.
- beim Notar oder der Notarin hinterlegen, wenn die Vollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet wurde.
Wie lange gilt die Vollmacht?
Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen. Dazu müssen Sie die Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten zurückverlangen.
Wenn die Vollmacht über Ihren Tod hinaus gelten soll, sollten Sie dies ausdrücklich in der Vollmacht regeln.
Gibt es Besonderheiten bei der Vollmacht zur Vertretung in Bankangelegenheiten?
Für die Bevollmächtigung der Vertrauensperson mit Ihren Bankangelegenheiten ist es ratsam, dass Sie ergänzend eine Kontovollmacht erteilen. Vordrucke werden von Banken und Sparkassen angeboten.
Herausgeber: UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können und keine Person bevollmächtigt haben, wird das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen und ihren/seinen Aufgabenkreis festlegen. In einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wen das Gericht als Betreuerin oder Betreuer bestellen soll oder wer es auf keinen Fall sein soll und wie die Person handeln soll.
Was sind die Unterschiede der Betreuungsverfügung zu den anderen Vorsorgedokumenten?
Im Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten steht die Betreuerin oder der Betreuer unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts.
Auch die Betreuungsverfügung ist an keine Form gebunden. Aber auch hier empfiehlt sich die Schriftform mit Unterschrift. Einen Formular-Vordruck finden Sie in den Informationsangeboten des BMJ.
Was muss ich noch bei den Vorsorgedokumenten beachten?
Wichtig ist:
Wenn Sie keine Patientenverfügung verfasst haben, muss die bevollmächtigte Person oder die Betreuerin Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden. Das gleiche gilt dann, wenn Ihre Patientenverfügung nicht wirksam ist. In jedem Fall sollten Sie nicht nur schriftliche Dokumente verfassen, sondern mit den Beteiligten ausführlich über Ihre Wünsche und Vorstellungen sprechen.
Ausführliche Informationen zu Betreuung- und Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz: Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (bmj.de)
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, Sie rechtlich zu vertreten, wenn Sie nicht mehr für sich selbst entscheiden können. Diese Person kann dann z.B. in Ihrem Namen Verträge schließen oder kündigen, in Angelegenheiten der Gesundheitssorge Entscheidungen für Sie treffen oder Sie bei Behörden und Versicherungen vertreten.
Soll die bevollmächtigte Person auch dafür sorgen, dass in Ihrer Patientenverfügung geäußerte Wünsche auf Beendigung einer Behandlung umgesetzt werden, müssen Sie diese Befugnis in der Vollmacht besonders bezeichnen.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es – ohne Vollmacht - in Gesundheitsangelegenheiten ein Notvertretungsrecht für Ehegatten. Dies ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft. Deshalb ist eine Vorsorgevollmacht trotzdem zu empfehlen.
Welche Form muss die Vorsorgevollmacht haben?
Es gibt keine vorgeschriebene Form, aber es empfiehlt sich eine schriftliche Fassung. Sie könnendie Vollmacht mit der Hand oder am Computer schreiben oder einen Vordruck verwenden. Die Vollmacht sollte mit Angabe von Ort und Datum handschriftlich unterschrieben sein.
Wo bewahre ich die Vorsorgevollmacht auf?
Die von Ihnen bevollmächtigte Person kann Sie nur dann vertreten, wenn sie das Dokument im Original vorlegen kann. Sie müssen daher dafür sorgen, dass die Person Zugriff auf die Vollmacht hat.
Sie können die Vorsorgevollmacht
- an einem Ort aufbewahren, den die von Ihnen bevollmächtigte Person kennt und auf den sie leicht Zugriff hat, z.B. eine Schublade in Ihrer Wohnung.
- direkt an die Vertrauensperson übergeben. In dem Fall sollten Sie sich sicher sein, dass diese Person die Vollmacht nicht vorzeitig nutzt, sondern erst im Vorsorgefall.
- beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.
- beim Notar oder der Notarin hinterlegen, wenn die Vollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet wurde.
Wie lange gilt die Vollmacht?
Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen. Dazu müssen Sie die Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten zurückverlangen.
Wenn die Vollmacht über Ihren Tod hinaus gelten soll, sollten Sie dies ausdrücklich in der Vollmacht regeln.
Gibt es Besonderheiten bei der Vollmacht zur Vertretung in Bankangelegenheiten?
Für die Bevollmächtigung der Vertrauensperson mit Ihren Bankangelegenheiten ist es ratsam, dass Sie ergänzend eine Kontovollmacht erteilen. Vordrucke werden von Banken und Sparkassen angeboten.
Herausgeber: UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH
Organspende einfach erklärt!
Die Organspende ist die freiwillige Entscheidung, nach dem Tod Organe oder Gewebe für die Transplantation an schwer kranke Menschen zu spenden. Eine Organspende kann Leben retten oder die Lebensqualität Betroffener deutlich verbessern. Zu den transplantierbaren Organen zählen unter anderem Herz, Lunge, Leber, Nieren, Bauchspeicheldrüse sowie Gewebe wie Hornhaut, Haut oder Knochen.
Eine Organspende kommt nur unter sehr genau festgelegten medizinischen und gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. Voraussetzung ist der unumkehrbare Ausfall aller Hirnfunktionen (Hirntod), der nach strengen Richtlinien von erfahrenen Ärztinnen und Ärzten festgestellt wird. Erst danach darf eine Organentnahme überhaupt in Erwägung gezogen werden. Die Würde und der Schutz der spendenden Person stehen dabei immer an erster Stelle.
In Deutschland gilt die Entscheidungslösung. Das bedeutet: Jede Person soll sich zu Lebzeiten bewusst mit dem Thema Organspende auseinandersetzen und eine persönliche Entscheidung treffen. Niemand ist verpflichtet, Organe zu spenden. Ebenso kann jede Person einer Organspende ganz oder teilweise zustimmen oder sie ablehnen. Wichtig ist vor allem, dass der eigene Wille bekannt ist.
Die Entscheidung zur Organspende kann zum Beispiel in einem Organspendeausweis oder in einer Patientenverfügung festgehalten werden. Ebenso ist es sinnvoll, Angehörige über die eigene Haltung zur Organspende zu informieren. Liegt keine dokumentierte Entscheidung vor, werden im Todesfall die nächsten Angehörigen gefragt, was häufig eine große emotionale Belastung darstellt.
Eine Organspende hat keinen Einfluss auf die medizinische Behandlung zu Lebzeiten. Ärztinnen und Ärzte sind immer verpflichtet, alles medizinisch Mögliche zu tun, um das Leben eines Patienten zu retten – unabhängig davon, ob eine Organspende in Betracht kommt oder nicht.
Viele Menschen warten dringend auf ein Spenderorgan. Gleichzeitig gibt es deutlich weniger Organspenden als benötigte Organe. Eine persönliche Entscheidung zur Organspende kann daher für andere Menschen lebensrettend sein, ist aber stets eine individuelle und freiwillige Entscheidung, die respektiert wird – unabhängig davon, wie sie ausfällt.
Wenn Sie Fragen zur Organspende haben oder Unterstützung bei der Entscheidungsfindung wünschen, sprechen Sie uns gerne an. Wir informieren Sie neutral und helfen Ihnen dabei, eine Entscheidung zu treffen, die zu Ihnen passt.
Der Organspendeausweis
Der Organspendeausweis ist ein Dokument, in dem Sie festhalten können, ob und in welchem Umfang Sie nach Ihrem Tod Organe oder Gewebe spenden möchten. Er hilft dabei, Ihren persönlichen Willen eindeutig zu dokumentieren und entlastet im Ernstfall Ihre Angehörigen, da diese dann keine Entscheidung für Sie treffen müssen.
In einem Organspendeausweis können Sie verschiedenen Optionen zustimmen oder widersprechen. Sie können einer Organspende vollständig zustimmen, sie ablehnen oder die Spende auf bestimmte Organe oder Gewebe beschränken. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine bestimmte Person zu benennen, die im Todesfall über die Organspende entscheiden soll. Der Organspendeausweis ist freiwillig, jederzeit änderbar und kostenlos.
Neben dem klassischen Organspendeausweis in Papierform gibt es inzwischen auch die Möglichkeit, Ihre Entscheidung digital zu hinterlegen. In Deutschland steht dafür das Organspende-Register zur Verfügung. Dort können Sie Ihre Entscheidung online eintragen, ändern oder widerrufen. Die Registrierung ist freiwillig und kann jederzeit angepasst werden. Ihre Angaben sind geschützt und dürfen nur im Falle einer möglichen Organspende eingesehen werden.
Die Registrierung im Organspende-Register erfolgt online. Dafür benötigen Sie in der Regel einen Personalausweis mit Online-Funktion, eine elektronische Gesundheitskarte oder ein anderes sicheres Identifikationsverfahren. Nach der Anmeldung können Sie Ihre Entscheidung Schritt für Schritt auswählen und speichern. Eine zusätzliche Registrierung bei Ihrer Krankenkasse oder in der Arztpraxis ist nicht erforderlich.
Unabhängig davon, ob Sie sich für einen Organspendeausweis in Papierform oder für die digitale Registrierung entscheiden, ist es wichtig, Ihre Angehörigen über Ihre Entscheidung zu informieren. So stellen Sie sicher, dass Ihr Wille bekannt ist und respektiert wird.
Es besteht keine Verpflichtung, sich für eine Organspende zu entscheiden. Ebenso ist eine Ablehnung völlig in Ordnung. Entscheidend ist, dass Sie sich bewusst mit dem Thema auseinandersetzen und eine Entscheidung treffen, die zu Ihnen passt.
Wenn Sie Fragen zum Organspendeausweis oder zur Registrierung haben oder Unterstützung bei der Entscheidungsfindung wünschen, sprechen Sie uns gerne an. Wir informieren Sie neutral und begleiten Sie dabei.
Fahrtkostenerstattung
Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse Fahrkosten?
Ihre Krankenkasse übernimmt Fahrkosten, wenn
- die Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse (z.B. einer stationären Krankenhaus-Behandlung) stehen und
- aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.
Ohne einen zwingenden medizinischen Grund übernimmt die Kasse die Kosten nicht. Ein zwingender medizinischer Grund liegt bspw. nicht vor bei Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder Abholen von Verordnungen.
Notwendig sind in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen Ihrem jeweiligen Aufenthaltsort und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit.
Für welche Fahrten übernimmt die Krankenkasse die Kosten?
Ihre Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten bei
- Krankenfahrten zur stationären Behandlung im Krankenhaus; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist,
- Krankenfahrten zur stationären Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen,
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
- anderen Fahrten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen (Krankentransport),
- Fahrten zu ambulanten OPs und zu vor- und nachstationären Behandlungen, wenn dadurch eine ansonsten notwendige stationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird.
Die Übernahme von Fahrkosten im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung oder ambulanten OP, mit denen eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, bedarf keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Wenn Sie für diese Fahrten den öffentlichen Nahverkehr oder den eigenen PKW nutzen, brauchen Sie keine ärztliche Verordnung. Ein formloser Antrag auf Erstattung der Kosten bei Ihrer Krankenkasse genügt. Wenn die Fahrt zur stationären Behandlung mit dem Taxi oder einem Krankentransport erfolgen soll, ist eine Verordnung vom Arzt notwendig.
Welche besonderen Regelungen gelten bei der ambulanten Behandlung?
Für die Übernahme der Fahrkosten für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung ist immer eine ärztliche Verordnung notwendig.
Bei Versicherten
- mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilfebedürftigkeit) oder
- mit einem Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung), 4 oder 5 oder
- die bis zum 31. Dezember 2016 die Pflegestufe 2 hatten und seit Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind
übernimmt die Krankenkasse Krankenfahrten ohne vorherige Genehmigung.
Bitte beachten Sie: Einen Krankentransport im Rahmen der ambulanten Behandlung muss die Krankenkasse - auch bei Vorliegen der genannten Kriterien - immer vorab genehmigen.
Nach vorheriger Genehmigung übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für ambulante Krankenfahrten darüber hinaus in folgenden Fällen:
Fallgruppe a)
- Sie werden mit einem durch Ihre Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz (mindestens einmal wöchentlich) über einen längeren Zeitraum aufweist, und
- diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigt Sie in einer Weise, dass die Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung erfüllt. Sie müssen die Genehmigung nicht vor jeder einzelnen Fahrt einholen. Sie können die Genehmigung für alle im Rahmen einer konkreten Behandlungsmaßnahme erforderlichen Fahrten beantragen.
Fallgruppe b):
Sie besitzen zwar
- keinen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder
- keinen Pflegegrad 3 (mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung), 4 oder 5
aber Sie sind vergleichbar in Ihrer Mobilität beeinträchtigt und über einen längeren Zeitraum in ambulanter Behandlung.
Muss ich zu den Fahrtkosten etwas zuzahlen?
Sie müssen 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, aber nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst tragen. Die Zuzahlungsverpflichtung besteht auch für Kinder und Jugendliche.
Bei Serienfahrten z.B. zur Dialyse, onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie müssen Sie bei einzelnen Krankenkassen eine Zuzahlung nur für die erste und letzte Fahrt entrichten.
Hin- und Rückfahrten gelten als getrennte Fahrten. Folglich müssen Sie die Zuzahlung sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt leisten.
Tipp: Müssen Sie viele Zuzahlungen leisten, kann die Krankenkasse prüfen, ob Sie von den Zuzahlungen befreit werden können.
Weitere Informationen zu Zuzahlungen und Befreiung von Zuzahlungen finden Sie in unserem PDF-Dokument „Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Zuzahlungen und Belastungsgrenzen".
Sie möchten die Fragen und Antworten ausdrucken oder herunterladen? Hier gelangen Sie zum PDF-Dokument.
Herausgeber: UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH
Krankengeld
Krankengeld von der Krankenkasse erhalten die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn sie länger als 6 Wochen wegen derselben Krankheit krankgeschrieben sind. Aber ganz so einfach ist es nicht.
Wer Krankengeld bekommt
Der Anspruch gegenüber der Krankenkasse besteht,
- wenn Sie auf Kosten der Krankenkasse im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik aufgenommen sind oder
- ab dem Tag, an dem Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Sie krankgeschrieben hat.
Die meisten Arbeitnehmenden haben für 6 Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgebenden. Für diese Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld. Ab der 7. Woche zahlt die Krankenkasse dann das Krankengeld.
Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin im Rahmen Ihrersozialversicherungspflichtigen Tätigkeit Anspruch auf Krankengeld. Dagegen erhalten Beschäftigte in Minijobs, Studierende und Familienversicherte kein Krankengeld.
Sonderfälle
Ein Anspruch auf Krankengeld als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin besteht nur, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis existiert, das für mindestens 10 Wochen geschlossen worden ist. Wurde der Arbeitsvertrag für weniger als 10 Wochen geschlossen, besteht im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld. Durch eine Wahlerklärung kann ein Arbeitnehmer/ eine Arbeitnehmerin sich auch für kurze Beschäftigungen bei Beginn der Tätigkeit den Anspruch auf Krankengeld sichern.
Auch hauptberuflich Selbstständige können sich mit Anspruch auf Krankengeld bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Hierfür müssen sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Wahlerklärung abgeben oder einen Wahltarif abschließen. Für eine bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit kann rückwirkend kein Anspruch auf Krankengeld geltend gemacht werden.
Lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Sind Sie arbeitsunfähig krank, ohne dass Sie stationär behandelt werden müssen, erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Das gilt auch dann, wenn der Arzt oder die Ärztin die Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise für zurückliegende Tage bescheinigt – maximal für 3 Tage.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, als auf der Erstbescheinigung festgestellt worden ist, ist ein lückenloser Nachweis wichtig. Das bedeutet: Der Arzt oder die Ärztin muss eine Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erneut feststellen. Dies muss in Form einer Folgebescheinigung mit gleicher Diagnose geschehen. Samstage, Sonntage und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt.
Beispiel:
- Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit am 01.03.−15.03.
- Folgebescheinigung am 16.03.−25.03.
- In diesem Fall besteht der Krankengeldanspruch vom 01.03.−25.03.
Seit Oktober 2021 müssen Vertragsarztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsdaten digital an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Ist dies technisch nicht möglich, stellt die Praxis die Bescheinigung für die Krankenkasse weiterhin in Papierform aus. Bitte achten Sie darauf, diese unverzüglich bei der Krankenkasse einzureichen.
Neu: Ab Anfang 2023 sollen die Daten der Arbeitsunfähigkeit auch an die Arbeitgeber digital übermittelt werden.
Herausgeber: UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH